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   RG, 07.03.1932 - VIII 663/31   

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RG, 07.03.1932 - VIII 663/31 (https://dejure.org/1932,611)
RG, Entscheidung vom 07.03.1932 - VIII 663/31 (https://dejure.org/1932,611)
RG, Entscheidung vom 07. März 1932 - VIII 663/31 (https://dejure.org/1932,611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedarf es, wenn Widerruf eines Prozeßvergleichs durch einfache Anzeige zu den Gerichtsakten vereinbart ist, für diese der Schriftform nach §§ 126, 127 BGB.?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 135, 338
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Hierher gehört nicht nur die ordnungsmäßige Protokollierung (BGHZ 14, 381 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54] [386]) und ein ausreichender Umfang der Prozeßvollmacht (Urt. v. 20. Januar 1955 - II ZR 239/53 - BGHZ 16, 167), sondern auch die Frage, ob ein etwa vorbehaltener Widerruf rechtzeitig und wirksam erklärt worden ist (RGZ 65, 423; 78, 289; 106, 312 ff; 135, 338; 161, 253; neuerlich OLG Hamburg JZ 1952, 313).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Mögen auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Prozeßhandlungen im allgemeinen nicht anwendbar sein, sondern sich deren Form und Wirksamkeit nach den Vorschriften des Prozeßrechts richten (RGZ 69, 261; 81, 177; 105, 351; 135, 338), so enthält § 126 BGB - auf den auch der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. hinweist - über die Frage seiner unmittelbaren oder entsprechenden Anwendbarkeit hinaus eine allgemeingültige Bestimmung der Erfordernisse einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf.
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts können Formvorschriften des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden, wie bereits das RG entschieden hat (so insbesondere Urteil vom 7. März 1932 VIII 663/31, RGZ 135, 338).
  • BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des

    Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedeutet also an sich eine materiell-rechtliche Absprache im Sinne der §§ 346 ff" BGB (vgl" RGZ 135, 338)= Daraus folgt im Grundsatz, daß, wenn nicht ausdrücklich oder erkennbar zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, ein solcher Rücktritt formlos, daher auch mündlich und telefonisch dem Vergleichsgegner gegenüber erklärt werden kann (§ 349 BGB) und diesem gegenüber mit Zugang der Rücktrittserklärung nach § 130 Abs = 1 BGB 'wirksam wird (so RGZ 161, 253 /2557; BGH vom 19" Januar 1955 -IV ZR 160/54 - JR 1955, 179 /ISO/; bgh vom 20" Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP 71, 454 £4557; Rosenberg, aaO, § 128 III 2 i, S.630).

    Damit, daß hier nach dem Ausgeführten der Rücktritt auch dem Gericht gegenüber erklärt werden konnte, also als Prozeßhandlung (vgl. RGZ 135, 338 73397; RG DRiZ 1933, Rechtsprechungs- Beil. So 14 Nr. 18 ZS. 157 und Lafrenz LZ 1933, 371 ßlgf, wohl auch kosenberg, aaO, § 128 III 2 i, So 630) geschehen sollte, ist entgegnen der Annahme des Dandesarbeitsgerichts noch nichts über die Form der Prozeßhandlung gesagt, die dabei zu wahren ist" Prozeßhandlungen außerhalb der münd- 8.

  • BAG, 31.05.1989 - 2 AZR 548/88

    Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches - Auswirkung eines

    Das entspricht der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht (vgl. BAGE 9, 172, 176, 177 = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 3 und 4 der Gründe; BAGE 29, 358, 362 [BAG 10.11.1977 - 2 AZR 269/77] = AP Nr. 24, aaO, zu II 3e der Gründe; Senatsurteil vom 4. August 1983, aaO; BGH LM Nr. 2 zu § 130 BGB; BGH Urteil vom 16. November 1979 - I ZR 3/78 - AP Nr. 28 zu § 794 ZPO; RGZ 135, 338; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Rz 63, 64).
  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 160/54

    Rechtsmittel

    Die Vergleichsparteien haben zwar die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen über die Form des Widerrufs zu treffen, z.B. durch Anzeige zu den Gerichtsakten (vgl. RGZ 135, 338 f).
  • BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 127/76

    Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs - Abgabe einer

    Inwieweit diese rechtliche Einordnung auch fürden Vorbehalt bzw. die Ausübung eines Widerrufs gilt, ist umstritten (zu diesem Fragenkreis vgl. RGZ 135, 338 m. Anm. von Goldschmidt in JW 1932, 3617; RGZ 161, 253, 255; RG DRiZ 1933 Beil.
  • BGH, 16.11.1979 - I ZR 3/78

    Anforderung an die Form bei einem Vergleichswiderruf - Anforderungen an

    Vielmehr spricht der Gesichtspunkt, daß die durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien die sonst häufig gebrauchte Formulierung "Widerruf durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht" gerade nicht gebraucht haben, eher dafür, daß an einen bloßen Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gedacht war (vgl. RGZ 135, 338, 339; BAGE 9, 172, 177) [BAG 22.04.1960 - 5 AZR 494/59].
  • BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 481/61

    Widerrufsvorbehalt eines Vergleiches - Festlegung der Widerrufsform - Auslegung

    nach der zivilgeriehtliehen Rechtsprechung schon aus9 der bevollmächtigte Rechtsanwalt dem Gericht eine von ihm nicht unterzeichnete9 vielmehr nur mit seiner Namensangabe versehene Abschrift eines an die Gegenpartei gerichteten Schriftsatzes vorlegt (RGZ 135, 338; KG aaO)° In dem hier zu entscheidenden Streitfall hatte sich die Beklagte den Widerruf bis nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Protokollabschrift vorbehalten() Diese Erklärung bedarf der Auslegung, weil nicht ausdrücklich gesagt ist9 gegenüber welcher Stelle und in welcher Form der Widerruf gegebenenfalls ausgesprochen werden sollte" Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, in dem alle Schriftsätze an das Gericht zu richten und dann im Amtsbetricb den übrigen Beteiligten abschriftlieh mitzuteilen sind 8.
  • BGH, 07.11.1952 - V ZR 56/51

    Rechtsmittel

    Sie unterliegt insoweit der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 86, 377 [380]; 104, 133 [136]; 110, 1 [15]; 134, 130 [132]; 135, 338 [339]; 136, 201; RG in HRR 1935, Nr. 817; RGZ 154, 319 [320]).
  • BGH, 06.07.1962 - V ZR 68/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.11.1958 - V ZR 19/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.03.1958 - VII ZR 197/57
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